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Startseite » Brita-Arena » Stadion » Stadionordnung für die BRITA-Arena


Stadionordnung für die BRITA-Arena



§ 1 Geltungsbereich

 Diese Benutzungsordnung gilt für die Versammlungsstätten und die angeschlossene Anlagen des Stadions BRITA-Arena (Stadion), Berliner Str. 9, 65189  Wiesbaden, dem Stadion des SV Wehen 1926 Taunusstein e.V. bzw. der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH (Veranstalter), und bezieht sich ebenfalls auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am Stadion, die die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden in ihrer Sitzung am 20. September 2007 beschlossen hat. Betreiber des Stadions ist die Stadion Berliner Straße GmbH & Co KG (Betreiber), Berliner Str. 9, 65189  Wiesbaden.

 

 

§ 2 Widmung

 

1)         Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

2)         Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

3)         Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht. Ansprechpartner hierbei ist der Betreiber.

 

 

§ 3 Zugang zu Veranstaltungen und Aufenthalt

 

1)         In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions in Wiesbaden dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis des Betreibers oder des Veranstalters mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen und zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen. Die Berechtigungsausweise sind insbesondere im Innenraum am Spielfeld und den Funktionsräumen gut sichtbar zu tragen. Der umfriedete Bereich des Stadions wird bei Veranstaltungen des Veranstalters Video überwacht.

2)         Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz im entsprechenden Stadionblock einzunehmen. Der genannte Block ist ausschließlich über den Eingang zu erreichen der farblich oder textlich dem Stadionblock zuzuordnen ist. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Ein Anspruch aus sich hieraus evtl. ergebender anteiliger Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

3)         Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises stellt der Verein keine Ersatzkarte aus. Mit dem Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

4)         Jeglicher Missbrauch der Verwendung, der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug der Karte bzw. des Ausweises sowie die anderen unter § 6 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Missbrauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung wie z.B. Änderungen, Manipulationen, Vervielfältigung bzw. die Weitergabe an Dritte etc. anzusehen.

5)         Dem Veranstalter und dem beauftragten Kontroll- und Ordnungsdienst bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies die Sicherheit der Veranstaltung beeinträchtigen kann.

6)         Den Zutritt für Gästefans, gekleidet in den Vereinsfarben der Gästemannschaft, ist für die Nordtribüne (Heimbereich) untersagt.

7)         Gem. dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) ist in allen Räumen des Funktionsgebäudes des Stadions das Rauchen grundsätzlich nicht gestattet.

 

 

§ 4 Eingangskontrolle

 

1)         Jeder Veranstaltungsbesucher ist bei dem Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen.

2)         Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass sie ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

 

§ 5 Verhalten im Stadion

 

1)         Personen, die sich im Stadion aufhalten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

2)         Insbesondere ist es Besuchern von Veranstaltungen im Stadion und Personen, die sich aus Anlass solcher Veranstaltungen im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, verboten

a)         die Spielflächen, die Umkleideräume, die technischen Bereiche sowie die Gittergassen oder besonders abgesperrten Flächen in den Zuschauerbereichen ohne Zustimmung der Polizei, der Ordnungsbehörde, des Eigentümers, des Stadionbetreibers oder des Veranstalters zu betreten,

b)         die nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen baulichen Anlagen und deren Teile (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), sowie Kamera- und Polizeipodeste ohne Zustimmung der Polizei, der Ordnungsbehörde, des Eigentümers, des Stadionbetreibers oder des Veranstalters zu besteigen, zu übersteigen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschriften, zu besprühen, zu beschmieren oder sonst zu verunstalten,

c)         Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke, Laser-Pointer, Regenschirme (ab einer Länge von ca. 20 cm bzw. mit einer Spitze aus Metall u. a.), zu führen, mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen,

d)         rassistisches, fremdenfeindliches, links- oder rechtsradikales, sonstiges volksverhetzendes oder ihrer/ihres Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung diffamierendes Material mit sich zu führen, zu verteilen oder zu verkaufen oder derartige Parolen zu äußern oder zu verbreiten,

e)         sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aufzuhalten,

f) alkoholische Getränke mitzuführen oder zu konsumieren; Getränke, die von offiziellen Verkaufsstellen des Stadionbetreibers oder des Veranstalters abgegeben werden, sind davon ausgenommen,

g)         Becher, Dosen, Flaschen, Krüge oder ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material (z.B. Kunststoff, PET) mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen,

h)         ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende, feste, flüssige oder gasförmige Substanzen (u. a. in Sprühdosen) mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen,

i) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Nebeltöpfe, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen, zu verwenden oder anderen zu überlassen,

j) offenes Feuer zu entzünden,

k)         brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf Personen, Tiere oder Sachen zu werfen oder zu gießen,

l) sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u. ä.) mitzuführen,

m)       Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,20 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, sowie mit einem Transparent fest verbundene Stangen (sog. „Doppelhalter“) mitzuführen (ausdrückliche Ausnahme: Inhaber von Fahnenpässen der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH),

n)         die in den Punkten c, d, f, g, h, i, l und m genannten Gegenstände und Substanzen zu lagern,

o)         auf Zugängen zum und im Stadion, Mundlöchern oder Aufgangspodesten sowie in Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen zu liegen, zu sitzen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen,

p)         die gekennzeichneten Not-, Flucht- und Rettungswege des Stadions und die zugehörigen Zu- und Abfahrten zu blockieren,

q)         mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente,

r)          Tiere (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Veranstalters),

s)         Brandförderndes und brandlasterhöhendes Material,

t)          Videokameras und Fotoapparate, die größer als handelsübliche, kompakte Digitalkameras sind,

u)         Ohne vorherige Zustimmung des SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH bzw. des Veranstalters Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung,

v)         Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen,

w)        Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

3) Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.

4) Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe bei sich führt eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.

 

 

§ 6 Verstöße / Verbote

 

1)         Wer vorsätzlich oder fahrlässig  gegen die vorgenannten Verbote unter § 5 verstößt begeht einen Verstoß gegen die Stadionordnung des Stadions und handelt im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG ordnungswidrig.

2)         Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,-- geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, können in den Fällen des § 5 Punkt c, d, f, g, h, i, l und m eingezogen werden.

3)         Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.

4)         Personen, die gegen Verbote dieser Verordnung verstoßen, können des Stadions verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

 

 

§ 7 Haftung

 

1)         Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet weder der Veranstalter noch der Eigentümer

2)         Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

 

 

§ 8 Zuwiderhandlungen

 

1)         Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. Der Veranstalter behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Ordnung straf- und zivilrechtliche Schritte einzuleiten.

2)         Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

3)         Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch den Veranstalter wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten.

4)         Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

5)         Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

6)         Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. Das Hausrecht ist den für die Sicherheit und Ordnung des Veranstalters beauftragten Organen hiermit übertragen.

 

 

§ 9 Weiterverkauf von Tickets

 

1)         Der Kunde darf die Tickets ausschließlich zu privaten Zwecken erwerben. Um dies sicherzustellen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, eine maximale Anzahl an zu erwerbenden Tickets für ein Spiel pro Käufer festzulegen.

2)         Dem Kunden wird untersagt, die Tickets gewerblich oder zu kommerziellen Zwecken zu vertreiben. Der Vertrieb der Tickets erfolgt ausschließlich im Rahmen des exklusiven Vertriebssystems des Veranstalters über von dem Veranstalter autorisierte Verkaufsstellen und Kooperationen. Den Handel mit Tickets zu gewerblichen und kommerziellen Zwecken verfolgt der Veranstalter strikt mit juristischen Mitteln

3)         Im Rahmen eines privaten Weiterverkaufs der Tickets darf der Kunde keine irreführenden Angaben machen. Er darf insbesondere den Erwerber nicht über den angeblichen Ausverkauf eines Spiels oder den offiziellen Ticketpreis täuschen. Irreführende Angaben dieser Art verfolgen wir strikt mit juristischen Mitteln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, bei einem privaten Weiterverkauf der Tickets einen höheren Preis als den vom Verein vorgegebenen Gegenwert zu erzielen

4)         Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Ticketverkauf sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf über die Vorverkaufsstellen und die Geschäftsstelle des Veranstalters.

 

 

Juli 2008

SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH

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3. Liga - 27. Spieltag

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Samstag, 25.02.2012, 14:00 Uhr
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1 SV Sandhausen 46
2 VfR Aalen 46
3 SSV Jahn 2000 Regensburg 39
4 1. FC Heidenheim 37
5 1. FC Saarbrücken 36
6 FC Rot-Weiß Erfurt 36
7 Chemnitzer FC 36
8 VfL Osnabrück 35
9 Wacker Burghausen 35
10 VfB Stuttgart II 34
11 Kickers Offenbach 33
12 SC Preußen Münster 32
13 DSC Arminia Bielefeld 31
14 SV Wehen Wiesbaden 30
15 SV Babelsberg 03 29
16 SpVgg Unterhaching 28
17 SV Darmstadt 98 27
18 Rot-Weiß Oberhausen 22
19 FC Carl Zeiss Jena 21
20 SV Werder Bremen II 18
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